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FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - 1 K 167/02 |
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FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. September 2002 - 1 K 167/02 (https://dejure.org/2002,15279)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 171 Abs. 4; AO § 197 Abs. 1
Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung nach Durchführung der Schlussbesprechung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung nach Durchführung der Schlussbesprechung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2003, 130
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.02.1994 - I R 57/93
Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - 1 K 167/02
Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgehe und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1994, BStBl II 1994, 377).
- FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3514/09
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einem …
Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungsmaßnahmen ergehende Prüfungsanordnung noch die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO auslösen und den Rahmen bestimmen kann, innerhalb dessen der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist (…vgl. etwa BFH, Beschluss v. 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 343; FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.09.2002, 1 K 167/02, EFG 2003, 130). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung; Bekanntgabefrist für …
Ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch unabhängig von dem Erfolg der hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen wäre - etwa im Hinblick auf das angebliche Fehlen von "Prüfungshandlungen" nach Bekanntgabe der Prüfungserweiterung (vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil vom 11.08.1993 II R 34/90, BFHE 172, 393 , BStBl II 1994, 375, andererseits FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom 24.04.2002 - 10 K 2595/99, EFG 2002, 953 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.09.2002 - 1 K 167/02, EFG 2003, 130 andererseits), kann dahingestellt bleiben.